Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Sami Benjamin Machregui, Schildkern (nachfolgend „Schildkern“) und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“) über Recruiting-Leistungen.

(2) Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, insbesondere Sicherheitsunternehmen. Verträge mit Verbrauchern schließen wir nicht.

(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.

§ 2 Leistungen

(1) Schildkern unterstützt den Kunden dabei, Bewerber für offene Stellen zu gewinnen. Dazu gehören je nach Angebot insbesondere: Analyse der offenen Stellen, Erstellung und Schaltung von Stellenanzeigen und Kampagnen (auch auf Social Media), Kontakt mit Bewerbern, Vorauswahl anhand der mit dem Kunden abgestimmten Anforderungen und Weiterleitung geeigneter Bewerber an den Kunden. Der genaue Umfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

(2) Schildkern erbringt eine Dienstleistung (§ 611 BGB). Geschuldet ist die sorgfältige Durchführung der vereinbarten Leistungen, nicht ein bestimmter Erfolg. Eine Garantie für eine bestimmte Zahl von Bewerbungen oder Einstellungen besteht nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(3) Die Entscheidung über Auswahl und Einstellung trifft allein der Kunde. Arbeitsverträge kommen ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Bewerber zustande. Schildkern überlässt keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und ist kein Bewachungsunternehmen im Sinne von § 34a GewO.

(4) Für Bewerber ist die Vermittlung durch Schildkern kostenlos. Schildkern verlangt von Bewerbern keine Vergütung.

(5) Im Monatsmodell gehören zur Leistung außerdem die telefonische Vorauswahl der Bewerber sowie eine Begleitung neu eingestellter Mitarbeiter in den ersten Monaten (kurzer Kontakt in der ersten Woche, nach einem und nach drei Monaten), soweit der Mitarbeiter damit einverstanden ist.

§ 3 Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde stellt die für die Stellen nötigen Informationen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung, insbesondere zu Aufgaben, Einsatzort, Schichtmodell, Vergütung und erforderlicher Qualifikation (Unterrichtung oder Sachkundeprüfung nach § 34a GewO).

(2) Der Kunde meldet sich bei weitergeleiteten Bewerbern zeitnah, möglichst innerhalb von zwei Werktagen. Schnelle Rückmeldung ist für den Erfolg entscheidend; Verzögerungen auf Seiten des Kunden gehen nicht zu Lasten von Schildkern.

(3) Die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Einsatz eines Bewerbers, insbesondere Zuverlässigkeit, Qualifikation nach § 34a GewO und die Anmeldung im Bewacherregister, obliegt dem Kunden als Arbeitgeber.

(4) Der Kunde stellt sicher, dass seine Stellenangaben mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vereinbar sind. Schildkern gestaltet Anzeigen diskriminierungsfrei und ist berechtigt, Vorgaben abzulehnen, die dagegen verstoßen.

(5) Stellt der Kunde Logos, Bilder oder Texte zur Verfügung, versichert er, dass er die dafür nötigen Rechte besitzt. Zeigen Bilder oder Videos Mitarbeiter des Kunden, holt der Kunde deren Einwilligung ein (§§ 22, 23 KUG).

(6) Bei der Variante „Erfolg“ (§ 5 Abs. 2) teilt der Kunde Schildkern unaufgefordert in Textform mit, wenn er einen von Schildkern weitergeleiteten Bewerber einstellt, und nennt den Tag des Arbeitsbeginns. Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten drei Monate, teilt er auch dies mit.

§ 4 Startangebot (Testphase)

(1) Das Startangebot gilt nur für die ersten 5 Sicherheitsunternehmen, die mit Schildkern zusammenarbeiten, und pro Stadt nur für ein Unternehmen. Einen Anspruch auf das Startangebot gibt es nicht.

(2) Die Testphase dauert rund vier Wochen und bezieht sich auf die bei Vertragsschluss offenen Stellen des Kunden. Die Vergütung beträgt einmalig 500 €. Das Werbebudget ist darin nicht enthalten (§ 6).

(3) Die Testphase endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine weitere Zusammenarbeit kommt nur durch eine neue Vereinbarung zustande.

(4) Schließt der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Testphase das Monatsmodell ab, wird die Vergütung der Testphase (500 €) vollständig auf die Einrichtungsgebühr angerechnet.

§ 5 Monatsmodell, Laufzeit und Kündigung

(1) Im Monatsmodell betreut Schildkern das Recruiting des Kunden laufend. Es fallen eine einmalige Einrichtungsgebühr und eine monatliche Pauschale an. Der Kunde wählt bei Vertragsschluss eine der beiden Varianten nach Absatz 2. Die Höhe der Beträge ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

(2) Variante „Fix“: Einrichtungsgebühr und monatliche Pauschale. Variante „Erfolg“: Einrichtungsgebühr, eine geringere monatliche Pauschale und zusätzlich ein Erfolgsbonus für jeden von Schildkern weitergeleiteten Bewerber, den der Kunde einstellt und der drei Monate nach Arbeitsbeginn noch bei ihm beschäftigt ist. Der Erfolgsbonus fällt auch an, wenn die Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterleitung erfolgt, selbst wenn der Vertrag inzwischen beendet ist. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der drei Monate, fällt kein Erfolgsbonus an.

(3) Der Kunde bleibt frei, Personal auch über andere Wege und andere Anbieter zu gewinnen. Für Bewerber, die nicht von Schildkern weitergeleitet wurden, fällt kein Erfolgsbonus an.

(4) Die Mindestlaufzeit beträgt drei Monate. Danach verlängert sich der Vertrag jeweils um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt wird.

(5) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt unberührt.

(6) Kündigungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail).

§ 6 Werbebudget

(1) Das Budget für bezahlte Anzeigen (z. B. bei Meta, Google oder Jobportalen) trägt der Kunde. Es ist nicht Teil der Vergütung von Schildkern.

(2) Der Kunde zahlt das Werbebudget direkt an die jeweilige Plattform über ein eigenes Werbekonto und räumt Schildkern die zur Schaltung nötigen Zugriffsrechte ein. Das Werbekonto bleibt auch nach Vertragsende beim Kunden.

(3) Höhe des Werbebudgets und Laufzeit der Anzeigen werden vor Kampagnenstart abgestimmt. Ein Mindestbudget wird im Angebot genannt; mit einem geringeren Budget kann Schildkern keine aussagekräftigen Ergebnisse erzielen. Schildkern überschreitet das vereinbarte Budget nicht ohne Zustimmung des Kunden.

(4) Für Entscheidungen der Werbeplattformen (z. B. Ablehnung oder Sperrung von Anzeigen, Änderungen der Reichweite) ist Schildkern nicht verantwortlich.

§ 7 Preise und Zahlung

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

(2) Die Vergütung für die Testphase und die Einrichtungsgebühr sind vor Beginn der Leistungen fällig. Die monatliche Pauschale ist jeweils zu Beginn des Monats fällig. Der Erfolgsbonus wird nach Ablauf der drei Monate (§ 5 Abs. 2) in Rechnung gestellt.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug kann Schildkern die Leistungen nach vorheriger Ankündigung bis zum Zahlungseingang aussetzen.

§ 8 Keine Abwerbung

Schildkern spricht Mitarbeiter seiner Kunden nicht aktiv an, um sie an andere Unternehmen zu vermitteln. Das gilt während und nach der Zusammenarbeit.

§ 9 Datenschutz und Bewerberdaten

(1) Schildkern gibt Bewerberdaten nur an den Kunden weiter, wenn der Bewerber dem zugestimmt hat.

(2) Ab Erhalt der Bewerberdaten ist der Kunde für deren Verarbeitung selbst verantwortlich (Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Er verwendet sie nur für das jeweilige Bewerbungsverfahren, schützt sie angemessen (Art. 32 DSGVO) und löscht Daten abgelehnter Bewerber, sobald sie nicht mehr benötigt werden, in der Regel spätestens sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens.

(3) Soweit Schildkern im Einzelfall personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien dafür einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

(4) Im Übrigen gilt unsere Datenschutzerklärung.

§ 10 Haftung

(1) Schildkern haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Schildkern nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Schildkern haftet nicht für die Eignung, die Angaben oder das Verhalten von Bewerbern. Die Prüfung vor der Einstellung liegt beim Kunden (§ 3 Abs. 3).

§ 11 Vertraulichkeit und Referenzen

(1) Beide Seiten behandeln vertrauliche Informationen der anderen Seite, insbesondere zu Kunden, Objekten, Preisen und Personal, auch nach Vertragsende vertraulich.

(2) Schildkern nennt den Kunden nur mit dessen Zustimmung als Referenz.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Bochum.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.